Bayerische Gesellschaft für Nuklearmedizin

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Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Bayerische Gesellschaft für Nuklearmedizin.
Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister unter Nr. 9479 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins
Die Gesellschaft bezweckt
die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Belange der Nuklearmedizin,
die Vertiefung der Beziehungen zu den Nachbarfächern der Nuklearmedizin und zur Medizin im allgemeinen,
die Nutzbarmachung und Verbreitung von Kenntnissen und Erfahrungen der auf nuklearmedizinischen Gebiet tätigen Personen,
die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Nuklearmedizin,
die Förderung der Fort- und Weiterbildung der Mitglieder und des Nachwuchses,
die Unterstützung und Beratung administrativer Organe und Dienststellen  sowie gemeinnütziger Organisationen.

Der Erfüllung dieses Zweckes dienen
die Veranstaltung von Tagungen, Symposien und Kolloquien,
der Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen deutschen Nuklearmedizinern,
besonders in Bayern die Zusammenarbeit mit anderen Regionalgesellschaften,
der Kontakt mit Fachleuten, mit Fachleuten des Auslandes,
die Auszeichnung von Personen, die sich um die Entwicklung der Nuklearmedizin verdient gemacht haben,
die Auszeichnung wissenschaftlicher oder sonst für die Praxis besonders wichtiger Arbeiten auf dem Gebiet der Nuklearmedizin und ihrer Grenzgebiete.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und Zuwendungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Satzungszwecken widersprechenden Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft zuwiderlaufen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Vermögen der Gesellschaft und seine Erträgnisse werden ausschließlich für Zwecke der Gesellschaft verwendet.

§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Ordentliches Mitglied können werden
a)Ärzte, die im Besitz der Anerkennung als Arzt für Nuklearmedizin sind
b)Ärzte in Weiterbildung zum Arzt für Nuklearmedizin ab 2.Weiterbildungsjahr
c)Ärzte, die im Besitz der Fachkunde für das Gesamtgebiet oder ein Teilgebiet der Nuklearmedizin sind.
d)Naturwissenschaftler und Diplomingenieure mit mehr als 3.Jahren nuklearmedizinisch fachbezogener Berufsausbildung, die vollberuflich in der praktischen und / oder theoretischen Nuklearmedizin tätig sind.

Außerordentliche Mitglieder können Ärzte und Naturwissenschaftler mit abgeschlossenem Hochschulstudium werden, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sowie medizinisch-technische Radiologieassistenten, die hauptberuflich in der Nuklearmedizin tätig sind.
Korporatives Mitglied können juristische Personen oder Einzelpersonen werden, die Ziele der Gesellschaft fördern wollen.
Korrespondierendes Mitglied kann ein besonders zu ehrender Ausländer werden.
Ehrenmitglied kann werden, wer wesentlich zur Entwicklung und Förderung der Nuklearmedizin beigetragen hat.

§ 4
Begründung der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Mitgliederversammlung, wobei zwei Mitglieder der Gesellschaft als Bürgen mitwirken müssen.
Die Aufnahme als korrespondierendes Mitglied kann von jedem ordentlichen Mitglied vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist mit Begründung unter Beifügung  erforderlicher Unterlagen dem Vorstand vorzulegen. Dieser läßt über die Aufnahme korrespondierender Mitglieder in der Mitgliederversammlung abstimmen.
Die Aufnahme erfordert die Zustimmung von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann von jedem ordentlichen Mitglied vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist mit Begründung unter Beifügung erforderlicher Unterlagen dem Vorstand vorzulegen, auch in diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ernennung erfordert die von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch schriftliche an den Vorsitzenden zu richtende Austrittserklärung, bei Entfallen der zur Mitgliedschaft notwendigen Voraussetzungen oder durch Ausschluß.
Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung. Für den Ausschluß ist das Votum von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Körperschaften, Vereine und Unternehmungen haben dem Vorsitzenden die Persönlichkeiten zu benennen, die ihre Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen sollen.

§ 5
Stimmrecht, Wählbarkeit
Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und zu den Organen der Gesellschaft wählbar. Außerordentliche und korporative Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht zu den Organen der Gesellschaft wählbar. Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, jedoch nicht zu den Organen der Gesellschaft wählbar.

§ 6
Beitrag
Der Jahresbeitrag für die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag der korporativen Mitglieder setzt der Vorstand fest. Jedes beitragspflichtige Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages bis zum 31.März des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet. Neu aufgenommene Mitglieder haben den ersten Jahresbeitrag bei der Aufnahme zu entrichten. Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, von Mitgliedern im Ruhestand wird ein auf ein Drittel des geltenden Satzes reduzierter Beitrag erhoben.

§ 7
Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Sekretär

 

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Einvernehmen mit den Vorstand nach außen. Der Sekretär nimmt die Aufgaben eines Schriftführer und Kassenwarts wahr. Er hat in der jährlichen Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung ist vorher durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Revisoren zu überprüfen.

§ 9
Beirat
Der Vorstand beruft einen Beirat, der ihn bei der Erfüllung der Vereinszwecke nach § 2 der Satzung berät. Im Beirat sollen vertreten sein: Medizinphysik, Radiochemie/Radiopharmazie, Medizinisch-Technische-Radiologieassistenten/innen, Radiopharmakaindustrie und Medizingeräteindustrie. Der Beirat wird für die Dauer von 3 Jahren berufen; Wiederberufung ist möglich. Zur Wahrung der Kontinuität der Beratungstätigkeit soll der Beirat um 1 Jahr zeitversetzt nach der Wahl des Vorstands berufen werden.

§ 10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Gesellschaft (§ 5).
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Jedes Mitglied ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Entgegennahme der Arbeitsberichte, der Abrechnung und der Entlastung des Vorstandes,
3. die Festsetzung der Jahresbeiträge,
4. die Änderung der Satzung,
5. die Auflösung der Gesellschaft.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand anberaumt werden.
Sie muß einberufen werden, wenn dies 1/3 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragen. Die Einberufung hat innerhalb von sechs Wochen nach Eingang eines derartigen Antrages zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder in seiner Vertretung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom Sekretär unterzeichnet.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Für Satzungsänderungen, vorzeitige Neuwahlen und für den Beschluß zur Auflösung der Gesellschaft ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

§ 11
Auflösung des Vereins
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Liquidator.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bayer. Landesärztekammer mit der Auflage, diese Mittel ausschließlich zur Fortbildung in der Nuklearmedizin zu verwenden.

§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie wurde beschlossen in der Gründungsversammlung vom 22.04.1978.

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